Aktuelles 2023...(2024)

Hier können wir nur einen stark verkürzten Blick auf ausgewählte Themen / Trends ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit darlegen.
Grundsätzlich gelten die Ursprungsdaten, z.B. Gesetze, Verordnungen (Bundesanzeiger), politische Beschlüsse, Behördentexte, Amtliche Mitteilungen, Geschäftsbedingungen der jeweiligen Herausgeber.  Sie sind eigenverantwortlich angehalten Nachfolgendes zu hinterfragen, zu prüfen und sich darüber hinaus anderweitig zu informieren. Diese Website hat den Anspruch möglichst neutral und wertfrei verstanden zu werden. Es sollen keine Handlungsaufforderung, Werbung oder Sorgen daraus abgeleitet werden.

Die zukünftigen Veränderungen durch die sgn. "Energiewende":    +++ Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) 1.1.2024 +++ fortlaufend steigende CO2 Bepreisung +++ Gasartenumstellung Stadtwerke Bielefeld +++ Umbau der Energieversorgung in Deutschland +++ Inflationäre Tendenzen +++ akuter SHK-Fachkräftemangel +++ Kommunale Wärmeplanung +++ (inter)national absehbarer Ausstieg aus fossilen Brennstoffen +++ Strengere F-Gase-Verordnung für Wärmepumpenkältemittel (EU) ab 1.1.2027 +++ Beratungspflichen +++ Sanierungspflichten +++ Umgestaltung und Veränderungen der Fördermittel (BEG, KFW)  +++ .... etc. sorgen zumindest für erhebliche Verunsicherung und könnten zu verstärkendem Handlungsbewusstsein und Handlungsbedarf führen. "Flaschenhals-Effekt"....  

Beachten Sie bitte derzeitig anhaltend ungewöhnlich lange Lieferzeiten (Nachfragerückstau, Lieferkettenprobleme Elektronik etc.)

a) auf Wärmepumpen, insbesondere für größere Leistungen (Altbau) > 12 Monate Wartezeiten auf Lieferung
b) Warmwasserspeicher; quantitative Lieferengpässe, Nachfragerückstau > 6 Monate 
c) Ölbrennwert Heizkessel; quantitative Lieferengpässe, Nachfragerückstau > 9 Monate
d) Gasbrennwertgeräte ; quantitative Lieferengpässe, Nachfragerückstau > 6 Monate
f) gute Fachhandwerkerteams, mehrmonatige Auftragsvorlaufzeiten sind üblich. Wir können immer über alles sprechen, aber es braucht dann auch GEDULD. Notdienste sind nochmal ein anderes Thema und werden individuell gehandhabt.

Alte bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden und auch langfristg repariert werden. Da gilt gewisser "Bestandsschutz" - abgesehen von wenigen Ausnahmen. ABER deren Risiken, Instandhaltungs- und Betriebskosten älterer Heizungen werden signifikant steigen und das Problem "Zukünftig Heizen" ist nur aufgeschoben...

Gas & Öl Brennwertheizungen dürfen derzeit nur noch bis 18.10.2024 zu früheren Bestandsbedingungen ohne spätere Auflagen (hinsichtlich Erneuerbare Energie Anteile bis zu 65%) eingebaut werden, sofern der Auftrag vor dem 19. April 2023 bereits erteilt wurde. Alle danach bestellten Heizungs-Anlagen fallen bereits früher oder später unter zukünftige Auflagen und Nachrüstpflichten hinsichtlich erneuerbarer Energie Technologie! (siehe GEG Koalitionsbeschluss Sept. 2023)

Alle Wärmepumpenheizungen und viele zugelassene Biomasseheizungen erfüllen "per Beschluss" bereits heute alle zukünftigen Anforderungen hinsichtlich Erneuerbare Energien Anteil.
Die zukünftig strengere F-Gase-Verordnung betrifft wohl nicht die Bestandsanlagen, sondern zukünftige Neuanlagen z.B. auch spätere Ersatzanlagen! Letzteres dürfte aber auch erhebliche zukünftige Auswirkungen mit sich bringen.... wir beraten Sie gerne.

Mit Solarthermie allein kann man kaum den 65% erneuerbaren Energie Beitrag nachweisen oder realisieren, weil deren Einsparung leider zu gering sein dürfte. Damit ist Solarthermin nicht mehr "Die Lösung", sondern allenfalls eine bessere "Beimischung". Die Nachfrage ist seit Jahren stark gesunken.

https://www.youtube.com/@immobilienrecht-topaktuell/videos
Interessante professionelle Vorträge (Youtube-Videos) zum Thema: Heizungsgesetz, Heizungsvorschriften, Immobilienrecht
Nach Vorlage einer Kommunalen Wärmeplanung (Bielefeld bis 1. Juli 2026 vorgegeben) oder spätetsten ab diesem Stichtag müssen zukünftig neu eingebaute Heizungsanlagen SOFORT einen Anteil von 65% Erneuerbare Energien nachweisen. Das können Hybridheizungen oder spezielle modernste Technologien (Wärmepumpen, nachhaltige Biomasse etc.) sein. Alle bis dahin zwischenzeitlich eingebauten Gas-/Öl-Brennwertheizungen werden auch in den nächsten Jahren zunehmend Nachrüstauflagen für Erneuerbare Energien erhalten. Voraussichtlich ab ca. 2035 bei "Gasheizungen mit H² ready". Damit kommen zukünftig nunmehr erhebliche Folgekosten auf die Hausbesitzer zu! Einige Sonderfälle und Härtefälle könnten auf Antrag davon ausgenommen sein (Sozialleistungsempfänger, etc.).
Eine bereits anteilig Wassertofftaugliche Gasbrennwertheizung (H² ready) ist da für die nächsten Jahre überbrückend sehr gut aufgestellt, weil diese vom Gesetzgeber auch bei nicht Verfügbarkeit von Wasserstoff als "zulässig" eingestuft werden. Solche Geräte dürfen Sie also noch lange weiter betreiben.

Stadtwerke Bielefeld - Netz : Erdgasumstellung auf H-Gas (Erhebungen ab 2024, Anpassungsarbeiten ab 2025-26)

https://www.bielefelder-netz.de/gasnetz/erdgasumstellung/

Die Stadtwerke werden sich um ihre Kunden frühzeitig und wohlwollend kümmern und das Projekt nach Kräften unterstützen. Der Gasanlagenbetreiber ist dazu aufgefordert aktiv Zugang zu verschaffen, mitzuwirken und sich fristgerecht den denkbaren und absehbaren Herausforderungen zu stellen. Ggf. auch seinen Heizungsbauer des Vertrauens oder Schornsteinfeger vorher zusätzlich einzubeziehen.

Damit einher gehen natürlich Risiken für sehr alte oder ungewöhnliche Gasverbrauchsanlagen z.B.:

FAZIT:
H- Gas kommt und nur zulässige und angepasste Gasheizungen, Gasheizgeräte, Gaswasserheizer, Gasgewerbefeuerungsgeräte, Gasherde dürfen am Netz bleiben. Nicht lösbare Problemfälle müssen zum jeweiligen Stichtag / Schalttermin um ca. 2026 erneuert sein, oder werden stillgelegt / außer Betrieb gesetzt. ACHTUNG:  Eine formale Außerbetriebsetzung kann weitere Auflagen, Kosten, Modernisierungspflichten sowie längere Nutzungsunterbrechungen nach sich ziehen und sollte möglichst frühzeitig vermieden werden. Die Reaktivierung hat ein längeres Pflichtenprotokoll....

Gasheizungsüberprüfung (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen [EnSimiMav])
Seit Okt. 2022 bis 15.Sept. 2024 ist die Durchführung einer Gasheizungsüberprüfung für alle Erdgasheizungseigentümer staatlich verpflichtend (Eigentümerpflicht).
Ausführung vorzugsweise durch den Heizungsfachbetrieb Ihres Vertrauens oder ggf. dem Schornsteinfeger bzw. Energieberater, bestenfalls im Zuge einer regulären Wartung oder eines Sowiesotermins.   Nicht zu verwechseln mit dem viel aufwendigerem Heizungs-Check nach DIN EN 15378 (09/2017).
Ziel ist anhand einer doppelseitigen Checkliste-Protokoll grundsätzlichen Optimierungsbedarf zur Verbrauchseinsparung an der bestehenden Heizung zu erkennen und zu protokollieren. Dabei geht es im Wesentlichen um 5 Kriterien.
Wir können diese Heizungsüberprüfung gerne bei Gelegenheit kostengünstig für Ihre Gasheizung mit erledigen. Dazu genügt i.d.R. 1/4 Std. vor Ort. Sprechen oder mailen Sie uns an!               Tel:  0521-9115050               info@SchmidtHLS.de
Es geht um Punkte wie hydraulischen Abgleich, mangelhafte Isolierung, optimierte Einstellung der Regelung, stromsparende Pumpen usw....  
Um so einfacher und günstiger geht das Ganze, wenn wir ohnehin Ihre Heizung kennen, warten oder gar durch Fa. Schmidt HLS eingebaut wurde.

Laut Bundesanzeigen muss für den Bezug von Fördermitteln nun grundsätzlich auch eine Heizlastberechnung erstellt und eingereicht werden. Ebenso eine digitale Berechnung zum Hydraulischen Abgleich. Wir bieten das natürlich auch an.

Hydraulischer Abgleich.
Im Neubau ist er seit vielen Jahren Pflicht und Kür.
Im Bestand gab es "Bestandsschutz" aber auch viele Mißverständnisse, Unvermögen - mitunter geriet das aus dem Blickfeld.
Die Ampel-Politik hat hier konkretisiert:
Alle Mehrfamilienhäuser mit 10 oder mehr Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude ab 1000m² müssen bis 23.09.2023 einen hydraulsichen Abgleich durchführen; egal welcher Energieträger.
Alle Mehrfamilienhäuser mit 6-9 Wohneinheiten müssen bis 15.09.2024 einen hydraulsichen Abgleich durchführen; egal welcher Energieträger.
Der Hydraulische Abgleich ist nach "Verfahren B", also PC-basiert digital berechent durchzuführen.
Wir haben damit lange Erfahrungen und können sowas auch mit Software berechnen. Sprechen oder mailen Sie uns bitte sehr frühzeitig an!    
Tel:  0521-9115050               info@SchmidtHLS.de

Das Bundeswirtschaftsministerium treibt den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen voran. Der erste Gesetzentwurf soll Medienberichten zufolge bereits stehen. Das würde in Zukunft das Aus für Öl- und Gasheizungen bedeuten.
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck will offenbar Öl- und Gasheizungen in einem ersten Schritt bereits ab 2024 verbieten. Das berichtet die "Bild"-Zeitung, die sich auf einen Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums bezieht. Demnach werden ab 2024 nur noch Heizungen verbaut, die Wärme aus "mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien" erzeugen. Somit seien nur noch Fernwärme, Wärmepumpen und Biomasse-Kessel möglich, schreibt die Zeitung. Auf die Umsetzung hatte sich die Ampel-Koalition bereits zuvor festgelegt. Diese Vorgabe soll im Gebäudeenergiegesetz verankert werden.

https://www.n-tv.de/politik/Gesetz-fuer-Verbot-neuer-Ol-und-Gasheizungen-naht-article23948768.html
Quelle: ntv online 27.2.2023

CO2 Besteuerung nach Brennstoffart & Verbrauch seit 2021 ff.

 Öltankanlagen die innerhalb von Gebäuden stehen werden nun auch systematisch behördlich überprüft. Die Vorgaben der TRÖL sind konsequenter einzuhalten. Risikofaktoren sind häufig veraltete Zweistrang-Ölleitungen, Öl-Grenzwertgeber alter Bauart, fehlende Antihebervorrichtungen, bedenkliche marode Schutzanstriche in Ölauffangräumen, mangelhafte Tankanlagen (z.B. Überalterung). Tanks müssen doppelwandig sein oder durch eine stabile Abmauerung mit 3-fachem ölbeständigen, intakten Anstrich gegen Umweltschäden gesichert sein.
Für Arbeiten an Ölanlagen gilt die Fachbetriebspflicht (Weiterbildungs & Gebührenpflichtig) ! Für Fragen zu Ihrer Ölheizungsanlage stehen wir zur Verfügung.
https://schmidthls.de/oelheizung

Gasleitungsschau:  Seit Ende 2008 ist es Pflicht Gasleitungen jährlich durch eine Sichtkontrolle prüfen zu lassen.
Die Gasleitungen werden auf Dichtheit, Sicherheit, Manipulation, Alterungsschäden sowie korrekte Halterung geprüft. Dies kann der
problembewusste Eigentümer tun oder jemanden beauftragen. Letzlich gehört ein hinreichendes Problembewusstsein und Protokoll darüber zu den Akten.
Wir können das mit der regulären Wartung gerne auch erledigen und protokollieren.

Alle 12 Jahre MUSS die Gasanlage vom SHK-Fachmann gemäß TRGI und TAB der Stadtwerke auf Sicherheit
überprüft werden, was wir auch dokumentieren. Bestenfalls im Rahmen einer Heizungswartung.
    >>>  https://www.dvgw.de/themen/gas/verbraucherinformationen/der-jahres-check-im-haus/

Trends

Luftwärmepumpen sind hinsichtlich Arbeitszahlen verbessert worden und auch für Altbausanierungen gibt es inzwischen modifizierte Lösungen.
Immer mehr Hersteller bieten neuerdings auch Luftwärmepumpen mit "Natürlichem Kältemittel an". Das begründet sich in der zunehmend EU weit verschärften F-Gase-Verordnung. Herkömmliche Kältemittel sind leider auch extrem klimaschädlich! Natürliche Kältemittel wie Propan (R290) hingegen sind technisch besonders anspruchsvoll. Wegen der Feuergefährlichkeit und Physik (Propan ist schwerer als Luft und "fließt nach unten" gibt es dafür besondere Abstands- und Aufstellbedingungen. Wärmepumpen mit Propan dürfen bislang nicht im Keller/Gebäude stehen! Wie das später mit Erdwärmepumpen werden soll sagt uns noch keiner.... Zudem sind diese Maschinen oft erst in der Weiterentwicklung und nur im kleinen Leistungsbereich verfügbar.

Förderung für Holzheizungen ist dramatisch verringert worden.

Heizungsfüllwasser
Heizungen sollen mit behandeltm z.B. voll entsalztem Wasser (VE) aufgefüllt werden. Dadurch werden unerwünschte Ablagerungen (Steinbildung), Elektrolyse (Verschlammung), ph-Wert Verschiebungen (Säure/Basen Reaktionen) im Heizungswasser weitgehend unterbunden.
Es wird behördlich verlangt das der Heizungsfüllanschluss mit einem Systemtrenner ausgeführt bzw. nachgerüstet wird. (Schutz des Trinkwassers)

Heizungen bekommen nicht nur Außenfühler sondern auf Wunsch auch Kabel für Raumfühler und Internetnetzwerk.
Heizflächen werden größer und reaktionsfreudiger und Wärme wird nach Anwesenheit gesteuert. "Energieefffizienz" ist Definitionssache und wird zunehmend zum Kostenfaktor.
Lüftungen mit Wärmerückgewinnung werden zum Standard im Neubau. Luftmengen werden mit Sensorik gesteuert.
Bäder werden barrierefreier und mit zusätzlichen Stromanschlüssen komfortabler.

ENEV neue Überarbeitung

Im Jahr 2016 kam die neue verschärfte ENEV.

Energielabel

Das Label ist der Anpfiff,
nicht das Spiel.

Seit Sept. 2015 hat die EU auch Energielabel für Heizkessel, Warmwasserbereiter und Heizungssysteme (Verbundlabel) eingeführt. Neben der Energieeffizienz findet der Verbraucher auch Angaben zu Leistung oder Lautstärke. Wir sehen das Label in seiner Kompromisshaftigkeit eher distanziert bis skeptisch, weil es nur "Energetische Effizienz" suggeriert, aber wesentliche Kriterien der Anlageneffizienz unberücksichtigt bleiben. Es erscheint als theoretische Einstuffung von Systemen (Technologielabel) die wenig offenbart, aber über manches hinwegtäuscht.

Das Label sagt nur ein wenig zum Wirkungsgrad einer Gerätekategorie auf dem Prüfstand. Spannender wird die Einführung von Energielabeln für alte Bestandsheizungsanlagen.... Wir bedauern, dass die Einbausituation, die Anlagenumgebung, die Auslegung und vor allem die Brennstoffkosten UNBERÜCKSICHTIGT bleiben. Also bedeutet das beste Label nicht automatisch die bessten Verbrauchskosten oder die wirtschaftlichere Investition oder Lebenserwartung. Somit wird das Label nach unserer Meinung nicht einer Verbraucherberatung gerecht. Dafür wollen wir aber um so mehr einstehen. Sie bekommen von uns zu den Geräten natürlich ein Label und gerne weiterführende Beratung. Wirtschaftlichkeit - Zuverlässigkeit - Nachhaltigkeit - Effizienz - Service - Bauliche Gegebenheiten sind die wichtigen Themen.

Kesseltauschfristen nach EnEV 2014

Nach der neuen Regelung der EnEV 2014 dürfen alle Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, ab 2015 nicht mehr weiter betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden. Diese Forderungen gelten unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein neuer Brenner installiert wurde bzw. der Kessel die nach 1. BImSchV geforderten Emissionsgrenzwerte einhält.
Selbstgenutzte EFH und Zweifamilienhäuser, sowie Anlagen mit Brennwerttechnik oder Niedertemperaturtechnik sind ausgenommen. http://www.shk-nrw.de/